Stand Januar 2022

I. Geltungsbereich
II. Vertragsschluss

III. Vertragsinhalt

IV. Zahlung und Zahlungsverzug

(3)      Soweit vom Käufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis geleistet wurden, hat der Käufer bei Eintritt der Fälligkeit nach Absatz (2) als Restkaufpreis nur noch den um die Summe der geleisteten Vorauszahlungen reduzierten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen.

(4)      Etwaige dem Käufer gesetzlich oder vertraglich zustehende Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.  

(5)      Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

(6)      Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch trotz einer vom Verkäufer angemessen gesetzten Nachfrist keine Zahlung oder verweigert der Käufer die Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, obwohl ihm kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Wertersatz nach Maßgabe der Ziffer XII. sowie Schadensersatz, insbesondere pauschalierten Schadensersatz nach Ziffer VI. Absatz (7) dieser Bedingungen zu fordern.

V. Lieferung / Lieferfristen

VI. Abnahme / Abnahmeverzug / Verkäuferrücktritt

VII. Gefahrübergang

VIII. Montage

IX. Mängelhaftung

X. Haftung

XI. Eigentumsvorbehalt

XII. Aufwendungs- und Wertersatz bei Warenrücknahme

Im Falle eines vom Käufer veranlassten Rücktritts des Verkäufers und damit vom Käufer zu vertretenden Rückabwicklung des Vertrages hat der Verkäufer bei bereits an den Käufer ausgelieferten Waren, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, Anspruch auf Ausgleich der im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung gemachten Aufwendungen sowie auf Wertersatz für die vom Käufer während der Dauer der Gebrauchsüberlassung gezogenen Nutzungen wie folgt:

für Möbel und Elektrogeräte sowie Gesamtheiten hieraus

innerhalb des 1. Halbjahres               25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 2. Halbjahres               35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 3. Halbjahres               45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 4. Halbjahres               55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 3. Jahres                     60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 4. Jahres                     70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

Der jeweils einschlägige Prozentsatz (abhängig vom Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme der Waren) wird nur einmal in Ansatz gebracht, also nicht gesondert für die Wertminderung und nochmals für die Gebrauchsüberlassung. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.

XIII. Schlussbestimmungen

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